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16.04.2020

Bericht/Interview auf T-Online-News: "Coronavirus: So geht es jetzt für Schulen weiter"

Auszug: Schwierig kann es mit dem Lohn werden. Nach § 616 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung fortzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Die darin genannten Voraussetzungen werden aber allenfalls in Ausnahmefällen vorliegen, schon weil die Kindergarten- und Schulschließungen sehr lange und damit eben keine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" andauern, erläutert Arnd Diringer, Leiter der Forschungsstelle für Arbeitsrecht an der Hochschule Ludwigsburg.
Der Gesetzgeber hat jedoch mittlerweile im Infektionsschutzgesetz eine Regelung geschaffen, durch die Arbeitnehmer bei einem betreuungsbedingten Verdienstausfall Leistungen erhalten können. Dieser Anspruch ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft und auch der Höhe nach begrenzt. "Das wird vielen Menschen helfen", meint Arnd Diringer, "alle durch die Kinderbetreuung entstehenden finanziellen Härten kann die neue Regelung aber nicht abfedern".

Den Volltext finden Sie hier via T-Online-News.



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