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21.09.2025

Bericht in "Welt am Sonntag": "Die Tücken im Arbeitsrecht"

"Ein „Sie sind gefeuert“ eignet sich nur für eine Filmszene, nicht aber für eine rechtsgültige Kündigung. „Das Gesetz schreibt Schriftform vor, das heißt, Kündigungserklärungen müssen unterschrieben sein“, sagt Arbeitsrechtler Diringer. „Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht, eine SMS oder Ähnliches genügen nicht.“ Das gelte für Kündigungen durch den Arbeitgeber ebenso wie für Kündigungen durch Arbeitnehmer. Ein weiterer Trugschluss ist der Glaube, dass eine Kündigung per Einschreiben zugestellt werden muss. (...)



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