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04.03.2022

#ArbeitsRechtKurios auf #EFAR: "Ein Yoga-Kurs als Bildungsurlaub"

„Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen“. So hieß es in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Bildungsurlaubsgesetzes (BiUrlG). Gemäß § 1 Abs. 1 des am 1. September 2021 in Kraft getretenen Berliner Bildungszeitgesetzes (BiZeitG), das an die Stelle der bisherigen Regelungen getreten ist, haben diesen Anspruch nun „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ gegenüber „ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber“. Und ein solcher Bildungsurlaub kann unter anderem der „beruflichen Weiterbildung“ dienen. Darunter kann auch ein Yoga-Kurs fallen, meint das LAG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 11.4.2019 (10 Sa 2076/18). (...)

Der Beitrag ist im Volltext auf #EFAR - DEM Expertenforum Arbeitsrecht verfügbar.



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